Welche Änderungen bringt die neue EnEV 2009 mit sich?
Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) tritt ab heute, 01. Oktober 2009, in Kraft. Gebäude müssen somit um 30 Prozent sparsamer gegenüber der alten Regelung von 2007 sein. Wie das realisiert werden soll, erfahren Sie hier:
Neubau: Wohngebäude oder Nichtwohngebäude
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Senkung der Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primärenenergiebedarf von Neubauten um 30 Prozent
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Steigerung der Wärmedämmung der Gebäudehülle von Neubauten um 15 Prozent
Bestand: Modernisierung von
Altbauten (zwei Alternativen)
Verstärkung der Anforderungen an Bauteile zur Modernisierung um 30 Prozent bei größeren baulichen Änderungen an der Gebäudehülle (Dach, Fenster etc.)
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Senkung des Jahres-Primärenenergiebedarf des Gebäudes um 30 Prozent, Dämmung der Gebäudehülle um 15 Prozent besser als bisher
Bestand: Nachrüstpflichten in Altbauten
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Dämmung des Daches oder Wärmedämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken: Verschärfung der Wärmedämmung (statt bisher 0,30 Watt/(m²K) künftig mindestens 0,24 Watt/(m²K) sowie oberster begehbarer Geschossdecke
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Für Klimaanlagen wird eine Pflicht zum Nachrüsten von automatischen Einrichtungen der Befeuchtung und Entfeuchtung angedacht
Heizungserneuerung: Außerbetriebnahme
von Nachtstromspeicherheizungen
Stufenweise ab 1.1.2020 einsetzende Pflicht zur Außerbetriebnahme von
elektrischen Speicherheizungen (keine Fußbodenheizungen) mit einem Alter von
mindestens 30 Jahren in größeren, ausschließlich mit solchen Heizungen beheizten
Gebäuden (Wohngebäude mit mind. sechs Wohneinheiten, Nichtwohngebäude mit
>500 qm Nutzfläche).
Die Pflicht entfällt, wenn
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das Wärmedämmniveau nach der Wärmeschutzverordnung von 1995 erfüllt wird
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öffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen
erforderliche Aufwendungen auch bei Inanspruchnahme möglicher Fördermittel nicht innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können
Regelungen zur
Verbesserung des Vollzugs
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Einführung von Unternehmererklärungen
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Pflicht zur Vorlage der Unternehmererklärung auf Verlangen der zuständigen Behörde; die Nichtausstellung einer Unternehmererklärung ist eine Ordnungswidrigkeit
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Beauftragung der Bezirksschornsteinfegermeister mit der Durchführung von Sichtprüfungen an heizungstechnischen Anlagen
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Einführung von Ordnungswidrigkeiten für vorsätzliche Verstöße gegen bestimmte Neubau- und Modernisierungsanforderungen der EnEV sowie bei Verwendung falscher Gebäudedaten bei Ausstellung von Energieausweisen

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