Wir haben noch einige Urteile zu Nutzerlüftung für Sie gefunden:
LG Lüneburg Urteil v. 22.11.2000, Az.6S70/00:
"Diese Obliegenheit des Mieters zur Vermeidung von Schimmelbildung und Feuchtigkeit findet ihre Grenze dort, wo unzumutbare Anstregnungen verlangt werden...... Einem Mieter ist es nicht zuzumuten mehrmals am Tag im Abstand von wenigen Stunden Stos zu lüften".
AG Bochum, Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1988, 354:
"Eine Wohnungslüftung im Abstand von 3-4 Stunden ist nicht zumutbar".
AG Hamburg, WuM, 1988, 357:
"Dem Mieter kann ein mehr als zweimaliges Lüften am Tag nicht zugemutet werden."

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